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Musikschule Triestingtal

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Schulordnung

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§ 9 Schulordnung

 

 

(1) Die Musikschule übernimmt mit Aufnahme der Schülerin/des Schülers die Gewähr für die Erteilung eines geregelten und zeitgemäßen Unterrichts nach dem festgelegten Lehrplan in den vorgesehenen Unterrichtszeiten.

 

(2) Die Anmeldung zur Aufnahme in die Musikschule Triestingtal hat spätestens zu Beginn eines jeden Schuljahres, in der Regel bis Ende Mai des vorangehenden Schuljahres, zu erfolgen. Durch die Anmeldung wird kein Rechtsanspruch auf eine tatsächliche Aufnahme begründet. Die Entscheidung über die Aufnahme obliegt nach Maßgabe der freien Schulplätze der Schulleitung.

 

(3) Bei der Einschreibung hat die Schülerin/der Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte/ dessen Erziehungsberechtigter durch Unterschrift die Bestimmungen der schulstandort-spezifischen Regelungen rechtsverbindlich zur Kenntnis zu nehmen. Die Aufnahme/Einschreibung von Schülern(innen) erfolgt für die Dauer eines Schuljahres durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages. Rechtswirksam wird dieser durch die Unterschrift am Anmeldeformular.

 

(4) Die Unterrichtszeiten für die einzelnen Haupt- und Ergänzungsfächer werden von den Lehrkräften im Einvernehmen mit den Schülerinnen und Schülern bzw. deren/dessen Erziehungsberechtigten und mit Zustimmung der Schulleitung festgesetzt.

 

(5) Die festgelegten Unterrichtsstunden, die im Präsenz- oder Onlineunterricht abgehalten werden können, sind durch die Schülerin/den Schüler regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Unterrichtsstunden, welche von der Schülerin/dem Schüler versäumt oder verspätet besucht werden, werden nicht nachgeholt. Die Lehrkraft ist von der Verhinderung der Schülerin/des Schülers ehest möglich zu informieren.

 

(6) Die Schülerin/Der Schüler hat durch ihr/sein Verhalten und ihre/seine Mitarbeit im Unterricht sowie bei den Veranstaltungen der Schule die Unterrichtsarbeit zu fördern und sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.

 

(7) Ungebührliches Benehmen, Lärmen im Schulgebäude, sowie Rauchen und der Genuss alkoholischer Getränke sind verboten.

 

(8) Beschädigungen von Schuleinrichtungen oder von aus der Schule entliehenen Instrumenten und Archivalien gehen zulasten der betreffenden Schülerin/des betreffenden Schülers oder deren/dessen Erziehungsberechtigten.

 

(9) Gemäß § 4 des NÖ Musikschulgesetzes, LGBI.5200, hat der Träger der Musikschule das Schulgeld unter Berücksichtigung der Förderung des Landes und des eigenen Beitrages so festzusetzen, dass ein möglichst kostengünstiger Betrieb möglich ist.

 

(10) Das Schulgeld ist ein Jahresbeitrag (mindestens 33 angebotene Unterrichtseinheiten im Schuljahr), der auf 10 gleiche Monatsraten aufgeteilt ist. Diese Beträge können jeweils am Ende eines Schuljahres für das nächste Schuljahr neu festgesetzt werden. Falls dem Schüler/der Schülerin im Schuljahr weniger als 33 Einheiten angeboten werden, haben Sie bis 5. Juli des laufenden Schuljahres, die Möglichkeit ausnahmslos schriftlich, um eine Teil Refundierung des Musikschulbeitrages anzusuchen. Ist aus triftigen Gründen (in der Person des/des Schülers(in) oder dessen Erziehungsberechtigten) eine längere Unterbrechung des Unterrichts erforderlich (ab 3-mal in Folge), so ist von dem/der Schüler(in) bzw. dessen Erziehungsberechtigten rechtzeitig und schriftlich, um Beurlaubung anzusuchen. Die Entscheidung über das Ansuchen obliegt dem Schulleiter. Bei gesundheitlicher Verhinderung ist eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Versäumte Unterrichtseinheiten auf Grund von zB Schulschikursen, Sportwochen, Schullandwochen, vom LSR freigegebene schulautonome Tage usw rechtfertigen nicht die Verringerung des Schulgeldes.

 

(11) Das Inkasso des Schulgeldes erfolgt a) mittels Zahlschein – halbjährliche Einzahlung, oder b) mittels SEPA-Lastschrifteneinzuges – monatliche Abbuchung. Die Fälligkeit mittels Zahlschein ist jeweils der dritte Monat im Semester (1. Semester: 15. November, 2. Semester: 15. April). Bei Nichteinhaltung der angeführten Fälligkeit des Schulgeldes ist die Schulleitung ermächtigt, Mahnungen auszustellen und Mahnspesen vorzuschreiben und an ein Inkassobüro weiterzugeben.

 

(12) Soweit vorhanden, können von der Schule oder dem Förderverein „Freunde der Musikschule“ Instrumente und Archivalien gegen eine Mietgebühr entliehen werden. Bei Beschädigungen werden die Reparaturkosten extra in Rechnung gestellt. Bei Rückgabe des Leihinstrumentes ist dieses serviciert zu retournieren.

 

(13) Gemäß § 3 Abs. 2 des NÖ Musikschulgesetzes kann die Aufnahme von Schülern(innen), die ihren Wohnsitz nicht im Verbandsgebiet haben, von der Leistung eines entsprechenden Kostenanteils durch die Wohnsitzgemeinde abhängig gemacht werden. Es ist daher eine entsprechende Erklärung dieser mit der schriftlichen Anmeldung des Schülers vorzulegen.

 

(14) Die Schulleitung ist verpflichtet, die Musikschule Triestingtal im Sinne des Organisationsstatutes sparsam und zweckmäßig zu führen.

 

(15) Der Austritt kann grundsätzlich nur mit Schulschluss erfolgen. Eine Abmeldung während des Schuljahres ohne Angabe von triftigen Gründen (z.B. dauernde Erkrankung, Wechsel der Wohnsitzgemeinde) ist nicht möglich und es bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages aufrecht. Bei Vorliegen von triftigen Gründen erlischt die Zahlungspflicht mit dem der Aufkündigung folgenden Monats, wobei jedoch die Abmeldung spätestens 3 Wochen vor Monatsbeginn schriftlich zu erfolgen hat. Der Austritt ist nur dann rechtsgültig, wenn er mit dem dafür vorgesehenen Abmeldeformular erfolgt und alle entliehenen Noten und Instrumente ordnungsgemäß zurückgegeben wurden. Eine nichtgenehmigte Abmeldung entbindet nicht von der Beitragsleistung.

 

(16) Bei Zahlungsverzug von 6 Monaten ist eine Wiederanmeldung für das folgende Schuljahr nicht möglich.

 

(17) Der Unterricht wird auch nach Möglichkeit und Einhaltung aller im Organisationsstatut enthaltenen Vorschriften in folgenden Gemeinden des Gemeindeverbandes der Musikschule Triestingtal, ab 2 WSTD – pro Lehrperson, abgehalten. Altenmarkt, Berndorf/St. Veit, Enzesfeld/Lindabrunn, Furth, Grillenberg/Hernstein, Hirtenberg, Pottenstein, Weissenbach.

 

(18) Ansuchen und Anliegen sind in erster Linie dem Klassenlehrer und in Folge der Schulleitung vorzubringen.

 

(19) In allen Angelegenheiten, die in dieser Schulordnung nicht separat geregelt sind, wird auf das Organisationsstatut der Musikschule Triestingtal, Institut für elementare, mittlere und höhere Musikausbildung verwiesen.

 

(20) Die Lehrerin/der Lehrer übernimmt keine Aufsichtspflicht über Schüler(innen) außerhalb der vereinbarten Unterrichtszeit. Bei Veranstaltungen besteht die Aufsichtspflicht nur für die vereinbarte Dauer bei der Veranstaltung, inklusive Probezeit. Die Eltern verpflichten sich, ihre Kinder nach Vereinbarung wieder zu übernehmen.

 

(21) Mit der Anmeldung stimmt man einer Veröffentlichung von Fotos und der Verwendung folgender Daten, bzw. als gesetzliche(r) Vertreter(in) des/der Schülers(in) einer Verwendung seiner/ihrer Daten, durch das Land Niederösterreich und der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBI. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, ausdrücklich zu: Nachname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohnadresse (Straße, Postleitzahl, Ort), unterrichtete(s) Fach/Fächer, Unterrichtsform, Unterrichtsdauer, unterrichtende Lehrkraft, Ausbildungsstufe, Lernjahr.

 

Direktor Walter Pfeffer
Obmann GR Franz Haigl MBA

 

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